Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
Justizkommission

Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:
09.09.1999

Fallnummer:
JK 99 282/JK 99 283

LGVE:
1999 I Nr. 28


Leitsatz:
§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Motorfahrzeug, auf das der UR-Gesuchsteller nicht zwingend angewiesen ist, stellt einen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Der den Notgroschen von Fr. 10000.- übersteigende Verkehrswert eines Autos ohne Kompetenzcharakter ist für die Prozessfinanzierung heranzuziehen.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
2. - Die Instruktionsrichterin errechnete dem Kläger einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 20.20 und der Beklagten (inkl. Sohn Y., geb. 5.2.1995) einen solchen von Fr. 99.90, wobei sie die Alimente und geschätzte Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr einrechnete. Aus den laufenden Einnahmen können die Parteien den Prozess somit nicht finanzieren, wohl aber ihren Lebensunterhalt.

3. - Mittellosigkeit im Sinne von § 130 Abs. 1 ZPO setzt im Weiteren voraus, dass auch keine den Notgroschen von Fr. 10000.- übersteigenden Vermögenswerte vorhanden sind. Mindestens eine der Parteien ist Eigentümerin eines fast neuen Personenwagens der Marke Renault Megane Scenic mit ca. 14000 km, welcher im September 1998 in Verkehr gesetzt worden ist. Das Auto wurde neu für Fr. 23000.- gekauft. Im Massnahmerekursentscheid der II. Kammer des Obergerichts vom 30. August 1999 wurde dieser Personenwagen der Beklagten zugesprochen. Dieses Fahrzeug wird weder von der Beklagten noch vom Kläger zwingend benötigt und stellt somit kein Kompetenzgut dar. Die Beklagte kann mit dem Zug zum Arbeitsort im Zentrum der Stadt Zug fahren, wo sie teilzeitlich erwerbstätig ist, weshalb ihr im Notbedarf auch keine höheren Fahrtauslagen angerechnet wurden. Von ihrem Wohnort aus kann sie problemlos die gut frequentierte Haltestelle des VBL-Busses Nr. 14 an der Schlösslihalde erreichen, mit welchem sie ihren Sohn zum Kinderhort bringen und danach in kurzer Fahrzeit den Bahnhof Luzern erreichen kann. Daher verfügt die Beklagte nebst ca. Fr. 2500.- Barvermögen über einen liquidierbaren Vermögenswert, welcher es ihr ermöglicht, ihre eigenen Prozesskosten selber zu tragen.

Im Urteil des Bundesgerichts BGE 124 I 5 E. 2 lit. d, mit welchem die alte, langjährige "Auto-Praxis" aufgehoben worden war, wurde die Berücksichtigung des Auto-Verkehrswertes ausdrücklich vorbehalten. Die Justizkommission ging in der Folge aber noch weiter und beschloss, dass selbst bei diesem Vermögenswert der Notgroschen von Fr. 10000.- gewahrt bleiben soll (Beschluss JK vom 20.10.1998). Vorliegend beträgt der aktuelle Verkehrswert des einjährigen Personenwagens mit Sicherheit noch erheblich mehr als dieser Notgroschen, welcher der Beklagten zu belassen ist. Aus dem Verkaufserlös des Autos, welcher rasch realisiert werden kann, kann die Beklagte, welche dem Gericht gegenüber nicht vorschusspflichtig ist, für ihre eigenen Prozesskosten aufkommen und ihren Anwalt gehörig bevorschussen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : JK-99-282
Datum : 09. September 1999
Publiziert : 09. September 1999
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1999-I-28
Sachgebiet : Obergericht, Justizkommission, Zivilprozessrecht
Gegenstand : § 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Motorfahrzeug, auf das...


BGE Register
124-I-1
Stichwortregister
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LGVE
1999 I Nr.28